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Arbeitsschutz

Gefahrstoffmanagement

Gefahrstoffmanagement

Ab dem 01.Juni 2015 gilt auch für die Zubereitungen die CLP-Verordnung zur Kennzeichnung von Gefahrstoffen. Allerdings gibt es wegen der Abverkaufsregelung für eine gewisse Zeit noch eine Kennzeichnung nach der alten Regelung.

 

Durch die Umkennzeichnung von der bisherigen Einstufung zur CLP-Einstufung können somit auch Einstufungsänderungen sich für den einen oder andren Stoff ergeben. Diese sind bei der Beschaffung und Anwendung im Betrieb zu berücksichtigen. Dies hat auch auf die Erstellung der Gefahrstoffbetriebsanweisung eine Auswirkung, da diese dann an die neue Kennzeichnung anzupassen ist.

 

 

Die Grundlage dieser Vorgaben bilden europäische und nationale gesetzliche Vorgaben die Sie als Unternehmer zum Schutz der Mitarbeiter beim Umgang mit Gefahrstoffen zu erfüllen haben.
Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung können sein:


§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind:

1. gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach § 3

2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind


3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung Stoffe nach Nummer 1 oder Nummer 2 entstehen oder freigesetzt werden,


4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen, aber auf Grund ihrer physikalisch-chemischen, chemischen oder toxischen Eigenschaften und der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten gefährden können

5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert zugewiesen worden ist.

 

Quelle: ecomed

Auszug GefStoffV §2
Vor dem Einsatz der Stoffe ist eine Substitutionsprüfung durchzuführen, zu dokumentieren und ggf. die betroffenen Mitarbeiter zur Vorsorgeuntersuchung anzumelden. Werden diese Stoffe im Arbeitsgang verwendet sind diese auch in der Gefährdungsbeurteilung mit aufzunehmen, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu definieren und umzusetzen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat sich der Unternehmer fachkundig beraten zu lassen.


Des Weiteren ist für alle Gefahrstoffe, die im Unternehmen verwendet werden, ein Gefahrstoffkataster anzulegen und zu pflegen.


Folgend Punkt sind beim Einsatz von Gefahrstoffen zu beachten:

· Substitutionsprüfung
· Gefährdungsbeurteilung
· Definition der Schutzmaßnahmen mit Implementierung im Unternehmen
· Sicherheitsdatenblatt
· Betriebsanweisung
· Vorsorgeuntersuchung
· Unterweisung
· Gefahrstoffkataster

 

Bei allen diesen Punkten können wir Sie beraten und unterstützen.