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Arbeitsschutz

Betriebsanweisungen

Betriebsanweisungen

Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben hat der Unternehmer in Deutschland für Maschinen bzw. technische Anlagen, Gefahrstoffe (Stoffe, Erzeugnisse und Zubereitungen und im Prozess entstehende Edukte), biologische Stoffe Betriebsanweisungen zu erstellen. Die Betriebsanweisungen unterscheiden sich farblich für die verschiedenen Anwendungsbereiche:

Maschinen / Anlagen: blau
Gefahrstoffe: rot
Bio-Stoffe grün
PSA: gelb

 

Die Betriebsanweisung ist eine Zusammenfassung (aus der Betriebsanleitung, Sicherheitsdatenblatt, etc.) mit einer vorgegebenen Gliederung (Anwendungsbereich, Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, Verhalten bei Störungen / Gefahrfall, Erste Hilfe, Instandhaltung und Entsorgung) und in ihr sind auch Gefährdungen und Schutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung mit aufzunehmen. Anhand dieser Betriebsanweisung sind die Mitarbeiter zu den jeweiligen Tätigkeitsfeldern zu unterweisen.
Die Notwendigkeit von Betriebsanweisungen ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (§§4 Abs.7 und 12 Abs. 1), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV §9), Gefahrstoffverordnung (GefStoffV §14), Biostoffverordnung (BioStoffV §14) sowie aus den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (BGV A1 §2).

Beispiele:

Betriebsanweisung

Maschinen

Betriebsanweisung

Umgang mit Klärschlamm

Betriebsanweisung

PSA

Lückenlose Aufzeichnung

Mit dem Aushang der Betriebsanweisung, der regelmäßigen Unterweisung der Beschäftigten und der Wirksamkeitskontrolle durch die Führungskraft mit der entsprechenden Dokumentation ist dies für Sie eine lückenlose Aufzeichnung. Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung der vorgenannten Dokumente, damit Sie für ihr Unternehmen Rechtssicherheit erlangen.